Was müssen Eltern tun, die das Gemeinsame Lernen für ihre Kinder mit Beeinträchtigungen wünschen?
Mit dem Ersten Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen hat das Land NRW eine für Kinder mit Beeinträchtigung und deren Eltern bedeutende Änderung vorgenommen:SchülerInnen mit Beeinträchtigungen, die einen sogenannten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf haben, muss grundsätzlich immer ein Platz an einer allgemeinen Schule angeboten werden. Hierzu muss die Schulaufsicht in Abstimmung mit dem Schulträger (also der Stadt oder Gemeinde) mindestens eine allgemeine Schule vorschlagen, die auch für das Gemeinsame Lernen personell und sächlich ausgestattet ist.
Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird mit diesem Gesetz zum gesetzlichen Regelfall. Eltern eines Kindes mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung müssen nicht länger die Aufnahme an einer allgemeinen Schule eigens beantragen.
Dass heißt, die Eltern melden ihr Kind an der allgemeinen Schule an. Hierbei können sie gleichzeitig den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen und damit ihren Willen bekunden, für ihr Kind sonderpädagogische Unterstützung an der allgemeinen Schule zu erhalten (vgl. Schulgesetz, S.9).
Im Gesetz heißt es dazu unter § 19, – Sonderpädagogische Förderung – (5): Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. § 20 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.“
Die notwendige Beratung bekommen Eltern bei den Schulämtern und weiteren Beratungsstellen. Im Schulgesetz (S.11) heißt es dazu:
„Die Beratung der Eltern ist eine zentrale Aufgabe der Schulaufsicht. Nach den Vorschriften für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können die Eltern eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen (§ 12 Absatz 5 Satz 2 AO-SF). Hierdurch ist eine zusätzliche Beratungsmöglichkeit eröffnet. Die Person des Vertrauens kann die Vertreterin oder der Vertreter eines Inklusions-Fachverbands oder einer Elterninitiative sein (vgl. hierzu Beschluss des Landtags „UN-Konvention zur Inklusion in der Schule umsetzen“ vom 1. Dezember 2010). Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über weitere Beratungs-angebote, zum Beispiel der Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit Behinderungen oder weiterer Fachverbände. Die Entscheidung darüber, wen die Eltern zur Beratung hinzuziehen, liegt allein bei ihnen“.
Nur in Ausnahmefällen können Schulen auch gegen den Willen der Eltern den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellen: (1) wenn eine SchülerIn nicht zielgleich unterrichtet werden kann und (2) bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht (vgl. Schulgesetz § 19, Abs. 7). SchülerInnen haben aber grundsätzlich auch in diesem Fall das Recht auf Gemeinsames Lernen in der allgemeinen Schule.
Was können Eltern bereits vor der Einschulung ihres Kindes tun?
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Hier kommt in den kommenden Tagen eine Antwort.