Sie möchten die Lernwirkstatt gerne unterstützen?

Jeder Betrag hilft uns, die Schwellen zu verringern und ein gemeinsames Lernen zu ermöglichen.
Danke!

Vielen Dank für Ihre Unterstützung! Die Lernwirkstatt bedankt sich für jede Ihrer Spenden herzlichst.

Wenn Sie möchten, können Sie auch gerne Fördermitglied werden.
Spendenquittung
Bei Spenden über 100,00€ erhalten Sie von uns eine Spendenquittung zugestellt.
Spendenkonto
Ihre Hilfe unterstütz die Lernwirkstatt maßgeblich. Wir bedanken uns für Spenden in jeglicher Höhe herzlichst.

Sparkasse
Attendorn-Lennestadt-Kirchhundem

IBAN: DE35 4625 1630 0000 0613 74

BIC: WELADED1ALK
Bei Fragen können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.
Sie finden einen Begriff nicht, der Ihnen unklar ist? Ihnen fehlt ein wichtiger Begriff, den Sie erklären möchten?
Hier haben Sie Sie die Möglichkeit, uns Ihren Begriff (mit oder ohne Erklärung) zu schicken.
Nach einer kurzen Prüfung nehmen wir den Begriff gerne in das Lexikon auf.

Herzlichen Dank für Ihren Begriff!

Lexikon der Begriffe

    • SchulbegleiterIn

      Je nach Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung stehen manchen SchülerInnen gesetzlich sogenannte Schulbegleiter zu (auch Integrationshelfer oder Schulassistenten genannt).  Im Rahmen der Eingliederungshilfe gelten diese als Unterstützung für die SchülerInnen, die individuelle Hilfe benötigen, damit sie an Unterricht und Schulleben teilhaben können.

      Schulbegleitung ist eine wichtige personelle Ressource, die sich nach dem individuellen Hilfebedarf der jeweiligen SchülerInnen richtet und ihnen den Zugang zu Bildung und somit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.

      Nicht alle Kinder mit Behinderungen brauchen eine Schulbegleitung. Gesetzlich steht auch nicht allen Kindern eine Schulbegleitung zu.

      Wem steht eine Schulbegleitung zu?

      • SchülerInnen mit sogenannter geistiger und körperlicher Behinderung können nach § 53 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII  Leistungen zur Schulbegleitung  erhalten. Ein entsprechener Antrag zur Überprüfung ob Eingliederungshilfe (also Schulbegleitung) gewährt werden kann, muss beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.
      • SchülerInnen mit sogenannter seelischer Behinderung (z.B. Autismus, ADHS, Kinder mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) können nach § 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII Leistungen zur Schulbegleitung erhalten. Ein entsprechender Antrag zur Überprüfung des Bedarfs ist beim zuständigen Jugenamt zu stellen.
      • Weder das Einkommen noch das Vermögen der Familien dürfen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe in der Schule angerechnet werden (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII).

      Eine Schulbegleitung wird dann nötig, wenn SchülerInnen mit Behinderung einen Bedarf an individueller Unterstützung haben, der durch das Personal der Schule nicht oder nicht regelmäßig erbracht werden kann. Die Schulbegleitung kann je nach Bedarf im Einzelfall durch Fachkräfte oder Nichtfachkräfte erfolgen. Der Einsatz von Fachkräften ist dann erforderlich, wenn es sich bei den Maßnahmen zur Unterstützung überwiegend um (heil)pädagogische Tätigkeiten handelt. Dies ist insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit Störungen im Autismusspektrum, Mehrfachbehinderung, stark herausforderndem Verhalten oder einem hohen Bedarf an Kommunikations-Unterstützung der Fall.
      Entscheidend für Quantität, Dauer und Qualität der Unterstützung ist immer der individuelle Bedarf der Schülerin / des Schülers in Verbindung mit der schulischen Situation.

      Grundsätzlich beruht die Gewährung einer Schulbegleitung auf einem individuellen Rechtsanspruch des Kindes. Das heißt  auch, Quantität, Dauer und Qualität der zu8 gewährenden Unterstützung müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.

      Quellen: Informationen des LWL zu IntegrationshelferInnen und Informationsheft der Freien Wohlfahrtspflege NRW

       

    • sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf