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Lexikon der Begriffe

    • Inklusion

      Hier finden Sie eine Erklärung in einfacher Sprache: Was ist Inklusion? – Inklusion einfach erklärt

      Am Ende der Seite finden Sie außerdem zwei kurze Filmerklärungen zur Inklusion.


      Inklusion geht von der Verschiedenheit als Normalzustand in menschlichen Gemeinschaften aus. Wesentliches Prinzip des Konzepts ist die Wertschätzung und Anerkennung dieser Vielfalt und somit der Menschen. Diese Verschiedenheit (Heterogenität) von Menschen wird als bereichernde Vielfalt verstanden, die es zu nutzen gilt.

      Inklusion meint also nicht nur die selbstverständliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Das Konzept der Inklusion verzichtet auf das Etikettieren jeglicher Gruppen. Jeder Mensch wird als gleichwertig und so wie er ist als vollwertig angesehen.

      Jeder Person wird als wichtiges Mitglied der Gemeinschaft wertgeschätzt  – unabhängig von ihren Eigenschaften und Voraussetzungen.

      So hat Inklusion den Anspruch, alle Dimensionen menschlicher Eigenschaften einzubeziehen, z. B. unterschiedliche Fähigkeiten, Geschlechterrollen, Sprachen, soziale Milieus, Religionen, körperliche und geistige Bedingungen.

      Damit wendet sich das Konzept der Inklusion gegen jede gesellschaftliche Tendenz, Menschen an den Rand zu drängen. Teilhabe wird zum unteilbaren Bürgerrecht, zum unteilbaren Menschenrecht!

      Der Begriff der Inklusion erlangte in Deutschland im vergangenen Jahrzehnt immer größere Bekanntheit. Dies hängt vor allem mit der 2006 in Deutschland rechtgültig gewordenen UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zusammen. Diese konkretisiert die allgemeinen Menschenrechte in Bezug auf die Lebenssituation von Menschen mit Beeinträchtigungen. Die UN-BRK erhebt die Inklusion zum unteilbaren Menschenrecht auch für Menschen mit Beeinträchtigungen.

      Das bedeutet, Menschen mit Beeinträchtigungen sollen an allen Lebensbereichen (Bildung, Arbeiten, Wohnen, Freizeit, Kultur) gleichberechtigt und selbstbestimmt teilhaben können.

      inklusion


      Inklusion einmal anders erklärt: Klicken Sie auf das Vollbild-Symbol, um die Videos in groß zu sehen.

      Inklusion einfach erklärt!

       

      Inklusion in 80 Sekunden

      Weitergehende interessante Erklärungen finden Sie außerdem in den Leidmedien.

       

    • IntegrationshelferIn

      Je nach Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung stehen manchen SchülerInnen gesetzlich sogenannte Schulbegleiter zu (auch Integrationshelfer oder Schulassistenten genannt).  Im Rahmen der Eingliederungshilfe gelten diese als Unterstützung für die SchülerInnen, die individuelle Hilfe benötigen, damit sie an Unterricht und Schulleben teilhaben können.

      Schulbegleitung ist eine wichtige personelle Ressource, die sich nach dem individuellen Hilfebedarf der jeweiligen SchülerInnen richtet und ihnen den Zugang zu Bildung und somit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.

      Nicht alle Kinder mit Behinderungen brauchen eine Schulbegleitung. Gesetzlich steht auch nicht allen Kindern eine Schulbegleitung zu.

      Wem steht eine Schulbegleitung zu?

      • SchülerInnen mit sogenannter geistiger und körperlicher Behinderung können nach § 53 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII  Leistungen zur Schulbegleitung  erhalten. Ein entsprechener Antrag zur Überprüfung ob Eingliederungshilfe (also Schulbegleitung) gewährt werden kann, muss beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.
      • SchülerInnen mit sogenannter seelischer Behinderung (z.B. Autismus, ADHS, Kinder mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) können nach § 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII Leistungen zur Schulbegleitung erhalten. Ein entsprechender Antrag zur Überprüfung des Bedarfs ist beim zuständigen Jugenamt zu stellen.
      • Weder das Einkommen noch das Vermögen der Familien dürfen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe in der Schule angerechnet werden (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII).

      Eine Schulbegleitung wird dann nötig, wenn SchülerInnen mit Behinderung einen Bedarf an individueller Unterstützung haben, der durch das Personal der Schule nicht oder nicht regelmäßig erbracht werden kann. Die Schulbegleitung kann je nach Bedarf im Einzelfall durch Fachkräfte oder Nichtfachkräfte erfolgen. Der Einsatz von Fachkräften ist dann erforderlich, wenn es sich bei den Maßnahmen zur Unterstützung überwiegend um (heil)pädagogische Tätigkeiten handelt. Dies ist insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit Störungen im Autismusspektrum, Mehrfachbehinderung, stark herausforderndem Verhalten oder einem hohen Bedarf an Kommunikations-Unterstützung der Fall.
      Entscheidend für Quantität, Dauer und Qualität der Unterstützung ist immer der individuelle Bedarf der Schülerin / des Schülers in Verbindung mit der schulischen Situation.

      Grundsätzlich beruht die Gewährung einer Schulbegleitung auf einem individuellen Rechtsanspruch des Kindes. Das heißt  auch, Quantität, Dauer und Qualität der zu8 gewährenden Unterstützung müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.

      Quellen: Informationen des LWL zu IntegrationshelferInnen und Informationsheft der Freien Wohlfahrtspflege NRW