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Lexikon der Begriffe

    • Förderschwerpunkte

      Im Rahmen eines Feststellungsvefahrens (siehe eigener Lexikonbegriff) kann bei SchülerInnen ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in folgenden Förderschwerpunkten festgestellt werden

      1. Förderschwerpunkt Lernen
      2. Förderschwerpunkt Sprache
      3. Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung
      4. Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
      5. Förderschwerpunkt Sehen
      6. Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
      7. Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

      Wird bei einem Schüler ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf (individueller Bedarf einer SchülerIn) in einem oder mehreren der Förderschwerpunkte festgestellt, erhält er zusätzliche sonderpädagogische Förderung (Auftrag der Lehrkräfte und Schulen).

      Weiterführende Informationen hierzu finden Sie im Wegweiser unter dem Punkt Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf.

    • Feststellungsverfahren (sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf)

      Das sogenannte Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird auch kurz Feststellungsverfahren genannt.Weitere Begriffe die häufig dafür verwendet werden sind AO-SF-Verfahren oder Gutachten-Verfahren.

      Die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird in der Regel durch die Eltern beantragt.

      Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern.

      Im Falle der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung) werden sonderpädagogische Förderbedarfe häufig erst nach Eintritt in die Grundschule festgestellt. Da hier künftig Stellenbudgets für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung bereitgestellt werden sollen, sind förmliche Verwaltungsakte, mit denen ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, nicht mehr erforderlich, um die zusätzliche personelle Unterstützung zur (sonderpädagogischen) Förderung dieser Kinder sicherzustellen. Es wird immer mehr sonderpädagogische Lehrkräfte geben, die bereits an der Schule sind, bevor die Schülerinnen und Schüler an die Schule kommen. Durch eine neue Lernausgangslagendiagnostik soll eine individuelle Förderung von Anfang an vorbereitet werden.

      In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach § 19 Absatz 5 Schulgesetz stellen, insbesondere

      • wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder
      • bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.

      Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die zeitlichen Möglichkeiten der Schuleingangsphase der Grundschule (Verweildauer bis zu drei Schulbesuchsjahren) genutzt werden, bevor die Entscheidung getroffen wird, ob ein Kind künftig im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gefördert wird. Gleichwohl gibt es Kinder, die sehr bald nach dem Schuleintritt sonderpädagogische Unterstützung brauchen. Die Grundschule wird dabei durch Stellenzuweisung aus dem Stellenbudget unterstützt.

       

      Quelle: Rechtliche Informationen des Schulministeriums NRW