SchulbegleiterIn
Je nach Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung stehen manchen SchülerInnen gesetzlich sogenannte Schulbegleiter zu (auch Integrationshelfer oder Schulassistenten genannt). Im Rahmen der Eingliederungshilfe gelten diese als Unterstützung für die SchülerInnen, die individuelle Hilfe benötigen, damit sie an Unterricht und Schulleben teilhaben können.
Schulbegleitung ist eine wichtige personelle Ressource, die sich nach dem individuellen Hilfebedarf der jeweiligen SchülerInnen richtet und ihnen den Zugang zu Bildung und somit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.
Nicht alle Kinder mit Behinderungen brauchen eine Schulbegleitung. Gesetzlich steht auch nicht allen Kindern eine Schulbegleitung zu.
Wem steht eine Schulbegleitung zu?
- SchülerInnen mit sogenannter geistiger und körperlicher Behinderung können nach § 53 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII Leistungen zur Schulbegleitung erhalten. Ein entsprechener Antrag zur Überprüfung ob Eingliederungshilfe (also Schulbegleitung) gewährt werden kann, muss beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.
- SchülerInnen mit sogenannter seelischer Behinderung (z.B. Autismus, ADHS, Kinder mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) können nach § 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII Leistungen zur Schulbegleitung erhalten. Ein entsprechender Antrag zur Überprüfung des Bedarfs ist beim zuständigen Jugenamt zu stellen.
- Weder das Einkommen noch das Vermögen der Familien dürfen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe in der Schule angerechnet werden (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII).