Welchen Schülern stehen SchulbegleiterInnen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu?
Schulassistenten oder Schulbegleiter, die mancherorts auch als Integrations- oder Inklusionshelfer bezeichnet werden, sind meist dann erforderlich, wenn Schüler mit Beeinträchtigungen einen besonders umfassenden individuellen Unterstützungsbedarf haben, dem die Lehrkräfte der Schule allein nicht gerecht werden können. Umfang und Ausmaß der jeweils erforderlichen Unterstützung hängen von den persönlichen Bedürfnissen des betreffenden Schülers ab. Individuelle Hilfe kann auf dem Schulweg, im Unterricht, in den Pausen sowie auf schulischen Veranstaltungen und Klassenfahrten notwendig sein.
Schulassistenten unterstützen ganz individuell das gemeinsame schulische Leben und Lernen, indem sie versuchen, die Auswirkungen individueller Beeinträchtigungen auszugleichen oder abzumindern. Hierzu können pflegerische Aufgaben und lebenspraktische Hilfen gehören, aber auch die Unterstützung eines Schülers im Unterricht und in außerunterrichtlichen Situationen, damit er erfolgreich beschult werden kann.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) beinhaltet die rechtliche Grundlage für die Gewährung einer Schulassistenz:
Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 SGB XII).
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören u. a. auch die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Die Betreuung und Begleitung behinderter Schülerinnen und Schüler während des Schulbesuchs ist, soweit es sich nicht um eine nach dem Schulgesetz von der Schule zu erbringende Leistung handelt, eine solche im Sinne dieser Vorschrift.
Zudem haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (§ 35a Abs. 1 SGB VIII).
Was müssen Eltern tun, um eine Schulbegleitung (IntegrationshelferIn) für ihr Kind zu beantragen?
Vor der Beantragung einer Schulassistenz, die durch die Erziehungsberechtigten erfolgt, sollten diese zunächst mit der Schule Kontakt aufnehmen und die Frage der Notwendigkeit einer Assistentin bzw. eines Assistenten eingehend besprechen. Sofern ein Antrag gestellt werden soll, ist dieser an den zuständigen Kostenträger zu richten. Dies ist z. B. im Kreis Olpe im Falle einer vorliegenden Behinderung das Sozialamt des Kreises, bei einer drohenden seelischen Behinderung das Kreisjugendamt. Besucht der in Frage kommende Schüler bereits die Schule, wird von den Lehrkräften in der Regel ein pädagogischer Bericht verfasst, der zeitgleich mit dem Antrag der Erziehungsberechtigten an die Behörde versendet wird.
Es empfiehlt sich auch, rechtzeitig mit Anbietern Kontakt aufzunehmen, die MitarbeiterInnen haben, die als Schulassistenten die Betreuung des Kindes übernehmen könnten. Welche Anbieter es gibt, kann man bei der Behörde, bei der man den Antrag stellt, in Erfahrung bringen.
Welche Nachteilsausgleiche gibt es für Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf?
Hier kommt in den kommenden Tagen eine Antwort.